Die Satzung des KV02
Lieber Clubtisch als chaotisch.
I
Allgemeines
§1
Name und Sitz des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen "Karnevalverein 1902 Oberhöchstadt" und hat seinen Sitz in Kronberg im Taunus.
(2)
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
(1)
Zweck des Vereins ist die Pflege des Karnevalsgedanken, der Geselligkeit, der Brauchtumspflege im Karneval, der Durchführung von
Veranstaltungen, die diesen Zwecken dienen, und des Fastnachtsumzuges sowie die Durchführung von Theateraufführungen. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen
begünstigt werden.
II
Mitgliedschaft
§3
Mitglieder
(1)
Der Verein führt weibliche und männliche Mitglieder; die Aufnahme, über die der Vorstand entscheidet, ist schriftlich zu beantragen. Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung.
Das Stimmrecht wird mit Ablauf von drei Monaten nach Beschlussfassung erlangt. Besonders verdienstvolle Mitglieder können durch einfachen
Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3)
Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer
Abwesenheit, oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Rechte und
Pflichten des Mitgliedes ausgesetzt. Über den Antrag beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Ablehnung
hat das Mitglied das Recht in der nächsten Mitgliederversammlung einen Beschluss zu beantragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung
ist endgültig. Vor der Entscheidung ist der Betroffene durch die Mitgliederversammlung zu hören. Er ist nicht stimmberechtigt. Die Entscheidung
der Mitgliederversammlung ergeht mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Das Stimm- und aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr zu.
§4
Austritt
(1)
Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten; die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Bereits
gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Über die Wiederaufnahme eines ehemals ausgeschiedenen Mitgliedes entscheidet der
Vorstand durch Beschluss mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Ablehnung hat das Mitglied das Recht in der nächsten
Mitgliederversammlung einen Beschluss zu beantragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Vor der Entscheidung ist der
Betroffene durch die Mitgliederversammlung zu hören. Er ist nicht stimmberechtigt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ergeht mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§5
Ausschluss
(1)
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, gegen den Zweck des
Vereins gröblich oder die Satzung verstößt. Ebenso kann ausgeschlossen werden, wer seiner Beitragspflicht - trotz Mahnung - 12 Monate nicht
nachkommt. Sämtliche Rechte und Pflichten erlöschen mit dem Tage des Ausschlusses. Die Beitragspflicht erlischt erst mit Ende des Quartals,
in dem der Ausschluss rechtskräftig geworden ist. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(2)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist das
Mitglied anzuhören. An der Beschlussfassung selbst nimmt das Mitglied nicht teil. Gegen den Beschluss, der zu protokollieren und zu begründen
ist, sowie dem Betroffenen schriftlich zugestellt werden muss, kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Vorstand
Einspruch einlegen, welcher schriftlich zu begründen ist.
(3)
Hält der Vorstand den Einspruch für begründet, so teilt er seine Entscheidung dem Betroffenen mit, andernfalls legt er ihn der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. In diesem Falle hat der Vorstand unverzüglich die Mitgliederversammlung schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Einspruchlegung stattzufinden. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Vor der Entscheidung jedoch ist der Betroffene durch die Mitgliederversammlung zu
hören. Er ist nicht stimmberechtigt.
(4)
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ergeht mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist zu protokollieren. Der
Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen.
III
Verfassung
§6
Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung
§7
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus 10 gewählten Mitgliedern und dem Sitzungspräsidenten kraft Amtes. Er setzt sich wie folgt zusammen: 1.
Vorsitzender, 2. Vorsitzender,
1. Kassierer, 1. Schriftführer, 2. Kassierer, 2. Schriftführer, Archivar, zwei Spielleiter, Jugendwart, Sitzungspräsident. Sollte der
Sitzungspräsident einen Vorstandsposten innehaben, wird ein Stellvertreter - zuständig für den Elferrat - vom Elferrat gewählt.
(2)
Folgende Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand;
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassierer und 1. Schriftführer. Der geschäftsführende Vorstand ist in das Vereinsregister eingetragen. Er
führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Vereinsgesetzes, der Satzung, der Beschlüsse der Mitglieder- und der
Jahreshauptversammlung und gemäß den Beschlüssen des Gesamtvorstandes. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 geschäftsführende Mitglieder vertreten.
§8
Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder der Jahreshauptversammlung zu besorgen sind, durch
Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
(2)
Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Versammlung bezeichnet wird. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die
Beschlussfassung, die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(3)
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe des Gegenstandes der Versammlung mindestens 14 Tage vorher
schriftlich oder elektronisch ein. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 10% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe beantragen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist der Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung innerhalb
eines Monats nach Antragseingang zu berufen.
§9
Die Jahreshauptversammlung
(1)
Die Jahreshauptversammlung findet spätestens 6 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres statt; der Vorstand beruft sie ein. Die
Mitglieder werden spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
(2)
Sie beschließt über Satzungsänderungen. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
(3)
Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung wird für den Gesamtvorstand erteilt. Auf Antrag kann die Entlastung
einzeln oder teilweise herbeigeführt werden. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Entlastung kein Stimmrecht. Sie wird vom 1. Vorsitzenden
geleitet, außer bei der Entlastung und der Wahl des Vorstandes. Diese werden durch einen Versammlungsleiter vorgenommen, der von der
Jahreshauptversammlung gewählt wird.
(4)
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf bis zur
Neuwahl im Amt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der in §7 niedergelegten Reihenfolge mit Ausnahme des Sitzungspräsidenten, der
vom Elferrat zu wählen ist.
§10
Ordensangelegenheiten
(1)
Die Ordensangelegenheiten werden durch den Vorstand geregelt.
IV
Beschlussfähigkeit und Beurkundung
§11
Beschlussfähig
(1)
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
§12
Beurkundung
(1)
Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen. Im Falle ihrer Verhinderung unterzeichnen die jeweiligen Vertreter.
V
Vermögen des Vereins und finanzielle Angelegenheiten
§13
Vermögen
(1)
Der Vorstand ist verpflichtet, der Jahreshauptversammlung über das Vermögen und die finanziellen Angelegenheiten Bericht zu erstatten.
Die aus den Mitteln des Vereins erworbenen oder durch Spenden oder sonstige dem Verein zugeführten Werte und Rechte sind Vereinseigentum.
Sie bilden zusammen mit dem Kassenbestand, den Forderungen und den Verbindlichkeiten des Vereins das Vereinsvermögen.
(2)
Jede Einzelausgabe, die über die Beitragseinnahmen eines Jahres hinausgeht, muss vor dem Gesamtvorstand unter §7- (1) zur Abstim-
mung gebracht und genehmigt werden. Voraussetzung für die Beschlussfassung ist, dass die Barkasse und/oder Konten des Vereins ein ent-
sprechendes gesamtkostendeckendes Guthaben aufweisen und dessen wirtschaftlichen Folgen den Rahmen der finanziellen Möglichkeiten nicht
überschreiten bzw. nicht zur Existenzgefährdung des Vereins führt.
(3)
Jede Ausgabe, die zur Existenzgefährdung des Vereins führt, muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Als existenzgefähr-
dend gelten Ausgaben, die nicht durch ein entsprechendes gesamtkostendeckendes Guthaben abgedeckt sind oder in Folge den Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten überschreiten, jedoch dürfen maximal 75% des Gesamtguthabens nicht überschritten werden.
(4) Dem Vorstand ist es untersagt jegliche Kreditgeschäfte zu tätigen.
§14
Beiträge
(1)
Die Mitglieder zahlen
(a)
Mitgliedsbeiträge
(b)
Gebühren
(c)
Umlagen
(2)
Die Beitragshöhe wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen.
§15
Gebühren
(1)
Gebühren können erhoben werden für die Aufnahme in den Verein, bei Zahlungsverzug von Pflichtbeiträgen.
(2)
Die Gebührenhöhe wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen.
§16
Umlagen
(1)
Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins
gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen werden jedoch auf die Höhe eines
Jahresbeitrages begrenzt.
(2)
Über die Erhebung einer Umlage wird in der Mitgliederversammlung oder JHV mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder
beschlossen.
§17
Beitragsordnung
(1)
Näheres regelt die Beitragsordnung des KV02 in der jeweils gültigen Fassung.
VI
Das Geschäftsjahr
§18
(1)
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
VII
Datenschutz
§19
(1)
Der Vorstand hat die Verpflichtung für die Einhaltung der Datenschutzgesetze im Verein zu sorgen.
(2)
Er erstellt eine Datenschutzordnung, in der Einzelheiten der Datenverarbeitung, der Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein sowie
technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten festgelegt werden.
(3)
Sowohl die Erstellung als auch spätere Anpassungen der Datenschutzordnung müssen von einer Vorstandsversammlung beschlossen
werden. Die jeweils gültige Version der Datenschutzordnung wird den Vereinsmitgliedern im Vereinsheim zugänglich gemacht.
VIII
Rücktritt
§20
(1)
Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt unter Einhaltung einer 4wöchigen Kündigungsfrist niederlegen. Der Vorstand setzt bis zur
nächsten Jahreshauptversammlung ein Mitglied kommissarisch ein. Der Rücktritt des Sitzungspräsidenten ist an den Elferrat zu richten.
IX
Auflösung
§21
(1)
Solange 15 Mitglieder willens sind den Verein nicht aufzulösen, bleibt sein Weiterbestehen garantiert. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr 1891 e.V. Oberhöchstadt, Am Kirchberg 1 in 61476 Kronberg
zwecks Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken.