Die Satzung des KV02 Lieber Clubtisch als chaotisch.
I Allgemeines §1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Karnevalverein 1902 Oberhöchstadt" und hat seinen Sitz in Kronberg im Taunus. (2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. §2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Karnevalsgedanken, der Geselligkeit, der Brauchtumspflege im Karneval, der Durchführung von Veranstaltungen, die diesen Zwecken dienen, und des Fastnachtsumzuges sowie die Durchführung von Theateraufführungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. II Mitgliedschaft §3 Mitglieder (1) Der Verein führt weibliche und männliche Mitglieder; die Aufnahme, über die der Vorstand entscheidet, ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung. Das Stimmrecht wird mit Ablauf von drei Monaten nach Beschlussfassung erlangt. Besonders verdienstvolle Mitglieder können durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (3) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit, oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten des Mitgliedes ausgesetzt. Über den Antrag beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Ablehnung hat das Mitglied das Recht in der nächsten Mitgliederversammlung einen Beschluss zu beantragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Vor der Entscheidung ist der Betroffene durch die Mitgliederversammlung zu hören. Er ist nicht stimmberechtigt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ergeht mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (4) Das Stimm- und aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. §4 Austritt (1) Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten; die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Über die Wiederaufnahme eines ehemals ausgeschiedenen Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Ablehnung hat das Mitglied das Recht in der nächsten Mitgliederversammlung einen Beschluss zu beantragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Vor der Entscheidung ist der Betroffene durch die Mitgliederversammlung zu hören. Er ist nicht stimmberechtigt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ergeht mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. §5 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, gegen den Zweck des Vereins gröblich oder die Satzung verstößt. Ebenso kann ausgeschlossen werden, wer seiner Beitragspflicht - trotz Mahnung - 12 Monate nicht nachkommt. Sämtliche Rechte und Pflichten erlöschen mit dem Tage des Ausschlusses. Die Beitragspflicht erlischt erst mit Ende des Quartals, in dem der Ausschluss rechtskräftig geworden ist. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet. (2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied anzuhören. An der Beschlussfassung selbst nimmt das Mitglied nicht teil. Gegen den Beschluss, der zu protokollieren und zu begründen ist, sowie dem Betroffenen schriftlich zugestellt werden muss, kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Vorstand Einspruch einlegen, welcher schriftlich zu begründen ist. (3) Hält der Vorstand den Einspruch für begründet, so teilt er seine Entscheidung dem Betroffenen mit, andernfalls legt er ihn der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. In diesem Falle hat der Vorstand unverzüglich die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Einspruchlegung stattzufinden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Vor der Entscheidung jedoch ist der Betroffene durch die Mitgliederversammlung zu hören. Er ist nicht stimmberechtigt. (4) Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ergeht mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist zu protokollieren. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen. III Verfassung §6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung §7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 10 gewählten Mitgliedern und dem Sitzungspräsidenten kraft Amtes. Er setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassierer, 1. Schriftführer, 2. Kassierer, 2. Schriftführer, Archivar, zwei Spielleiter, Jugendwart, Sitzungspräsident. Sollte der Sitzungspräsident einen Vorstandsposten innehaben, wird ein Stellvertreter - zuständig für den Elferrat - vom Elferrat gewählt. (2) Folgende Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand; 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassierer und 1. Schriftführer. Der geschäftsführende Vorstand ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Vereinsgesetzes, der Satzung, der Beschlüsse der Mitglieder- und der Jahreshauptversammlung und gemäß den Beschlüssen des Gesamtvorstandes. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 geschäftsführende Mitglieder vertreten. §8 Die Mitgliederversammlung (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder der Jahreshauptversammlung zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. (2) Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Versammlung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung, die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. (3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe des Gegenstandes der Versammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch ein. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 10% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist der Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Antragseingang zu berufen. §9 Die Jahreshauptversammlung (1) Die Jahreshauptversammlung findet spätestens 6 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres statt; der Vorstand beruft sie ein. Die Mitglieder werden spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. (2) Sie beschließt über Satzungsänderungen. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. (3) Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung wird für den Gesamtvorstand erteilt. Auf Antrag kann die Entlastung einzeln oder teilweise herbeigeführt werden. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Entlastung kein Stimmrecht. Sie wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, außer bei der Entlastung und der Wahl des Vorstandes. Diese werden durch einen Versammlungsleiter vorgenommen, der von der Jahreshauptversammlung gewählt wird. (4) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der in §7 niedergelegten Reihenfolge mit Ausnahme des Sitzungspräsidenten, der vom Elferrat zu wählen ist. §10 Ordensangelegenheiten (1) Die Ordensangelegenheiten werden durch den Vorstand geregelt. IV Beschlussfähigkeit und Beurkundung §11 Beschlussfähig (1) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. §12 Beurkundung (1) Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen. Im Falle ihrer Verhinderung unterzeichnen die jeweiligen Vertreter. V Vermögen des Vereins und finanzielle Angelegenheiten §13 Vermögen (1) Der Vorstand ist verpflichtet, der Jahreshauptversammlung über das Vermögen und die finanziellen Angelegenheiten Bericht zu erstatten. Die aus den Mitteln des Vereins erworbenen oder durch Spenden oder sonstige dem Verein zugeführten Werte und Rechte sind Vereinseigentum. Sie bilden zusammen mit dem Kassenbestand, den Forderungen und den Verbindlichkeiten des Vereins das Vereinsvermögen. (2) Jede Einzelausgabe, die über die Beitragseinnahmen eines Jahres hinausgeht, muss vor dem Gesamtvorstand unter §7- (1) zur Abstim- mung gebracht und genehmigt werden. Voraussetzung für die Beschlussfassung ist, dass die Barkasse und/oder Konten des Vereins ein ent- sprechendes gesamtkostendeckendes Guthaben aufweisen und dessen wirtschaftlichen Folgen den Rahmen der finanziellen Möglichkeiten nicht überschreiten bzw. nicht zur Existenzgefährdung des Vereins führt. (3) Jede Ausgabe, die zur Existenzgefährdung des Vereins führt, muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Als existenzgefähr- dend gelten Ausgaben, die nicht durch ein entsprechendes gesamtkostendeckendes Guthaben abgedeckt sind oder in Folge den Rahmen der finanziellen Möglichkeiten überschreiten, jedoch dürfen maximal 75% des Gesamtguthabens nicht überschritten werden. (4) Dem Vorstand ist es untersagt jegliche Kreditgeschäfte zu tätigen. §14 Beiträge (1) Die Mitglieder zahlen (a) Mitgliedsbeiträge (b) Gebühren (c) Umlagen (2) Die Beitragshöhe wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. §15 Gebühren (1) Gebühren können erhoben werden für die Aufnahme in den Verein, bei Zahlungsverzug von Pflichtbeiträgen. (2) Die Gebührenhöhe wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. §16 Umlagen (1) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen werden jedoch auf die Höhe eines Jahresbeitrages begrenzt. (2) Über die Erhebung einer Umlage wird in der Mitgliederversammlung oder JHV mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. §17 Beitragsordnung (1) Näheres regelt die Beitragsordnung des KV02 in der jeweils gültigen Fassung. VI Das Geschäftsjahr §18 (1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres. VII  Datenschutz §19 (1) Der Vorstand hat die Verpflichtung für die Einhaltung der Datenschutzgesetze im Verein zu sorgen. (2) Er erstellt eine Datenschutzordnung, in der Einzelheiten der Datenverarbeitung, der Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten festgelegt werden. (3) Sowohl die Erstellung als auch spätere Anpassungen der Datenschutzordnung müssen von einer Vorstandsversammlung beschlossen werden. Die jeweils gültige Version der Datenschutzordnung wird den Vereinsmitgliedern im Vereinsheim zugänglich gemacht. VIII Rücktritt §20 (1) Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt unter Einhaltung einer 4wöchigen Kündigungsfrist niederlegen. Der Vorstand setzt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Mitglied kommissarisch ein. Der Rücktritt des Sitzungspräsidenten ist an den Elferrat zu richten. IX Auflösung §21 (1) Solange 15 Mitglieder willens sind den Verein nicht aufzulösen, bleibt sein Weiterbestehen garantiert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr 1891 e.V. Oberhöchstadt, Am Kirchberg 1 in 61476 Kronberg zwecks Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken.
Der Verein Der Februar ist (sozusagen) reich an Narren, arm an Tagen
Der Karnevalverein 1902 Oberhöchstadt e.V. - oder kurz gesagt: KV02 - ist ein gemeinnütziger Verein der sich dem Sinn und Zweck der Brauchtumspflege im Karneval, der Geselligkeit und der Pflege des Karnevals-gedanken verschrieben hat. Hierzu zählen alle Veranstaltungen die diesem Zweck dienen, der Fastnachts-umzug sowie die Durchführung von Theateraufführungen. Die Zusammenarbeit unserer Gruppen, ob vor oder hinter den Kulissen, ob jung oder alt, Auf- oder Abbau,  Theatergruppe, Garden, Vortragende, Elferrat, Männerballett oder stille Helfer, sind ausschlaggebend für den Erfolg unseres Vereins. So schaut der KV02 auf durchaus erfolgreiche 115 Jahre Vereinsgeschichte zurück. Außerhalb der Fastnachtszeit sorgt unsere Theatergruppe „Die Fichtegickel“ mit mittlerweile 5 Vorstellungen für fast komplett ausgebuchte Säle im Haus Altkönig. Wir sind sehr stolz auf unsere Theatergruppe! Jedes Mitglied opfert sehr viel Freizeit für unzählige Proben. Ohne sie wäre so manche Anschaffung für unseren Verein nicht möglich. Der Höhepunkt jeder Kampagne sind natürlich die beiden großen Fremdensitzungen in der Mehr- zweckhalle des Hotel Haus Altkönig und unser großer Fastnachtsumzug am Fastnachtsdienstag durch unseren schönen… nein den schönsten Kronberger Ortsteil Oberhöchstadt. Aber auch unsere Kinderfastnacht und unsere verkürzte Fremdensitzung im Seniorenstift Hohenwald sowie die Kampagneneröffnung kurz nach dem 11.11. zusammen mit unseren Freunden vom Kappen Klub 1902 Kronberg (KKK) und der Carneval Gesellschaft 1886 Kronberg (CGK) dürfen hier nicht unerwähnt bleiben. Die Zentrale des KV02 ist das Vereinsheim am Sportfeld 1. 61476 Kronberg. Es dient hier nicht nur für Veranstaltungen des KV02 als Unterkunft, sondern wird ebenfalls als Übungs- und Versamml- ungsraum der Gruppen und für Sitzungen des Vorstandes genutzt. Zusammen mit unserer Wagenhalle dient es zudem als Lagerstätte für allerhand Requisiten.
Der Vorstand Der eine gibt, der andere nimmt gut, wenn dabei die Laune stimmt
Da unsere Vereinschronik und die Satzung des KV02 die Ansicht der Mobilen Version unsere Homepage sprengen würde haben wir sie hier für dich einfach als PDF Datei hinterlegt.
Unser Vereinsheim Feiern, Tagen und Besprechen
Im Jahre 2001 haben wir mit den Renovierungs- arbeiten begonnen und das Gebäude erst einmal entkernt, das heißt, alle nicht tragenden Wände sind herausgerissen worden, um für unsere Bedürfnisse umgestaltet zu werden. Das Dach wurde repariert, die Elektrik und die sanitären Einrichtungen sowie alle Fenster wurden erneuert. Das gesamte Dach wurde innen isoliert, verspachtelt und verputzt. Die Instal- lationsarbeiten wurden abgeschlossen, die Damen- und Herrentoiletten sind gefliest, Toilet- tenschüsseln, Urinale, Waschbecken und Ka- binentrennwände montiert. Im großen Vereins- raum wurde das Gebälk saniert und gestrichen, die Wände neu verputzt und ebenfalls gestrichen. Die Beleuchtung wurde angeschlossen. werden die letzten Vorbereitungen für die Bodenfließung getroffen. Nach Abschluss dieser Arbeiten (voraussichtlich Sommerferien 2006), wollen wir die offizielle Eröffnung starten. Zur Kampagneneröffnung am 11.11.2006 waren die Arbeiten am Innenausbau zu 3/4 abgeschlossen. Nun konnten wir mit der Einrichtung von Mobiliar und Geräten sowie Innenreinigung beginnen.  Die dann noch anstehenden Arbeiten haben wir anschließend Stück für Stück abgearbeitet. Bis jetzt sind schon weit über 1500 Arbeitsstunden freiwilliger Leistung und viele Spenden, sei es materiell oder finanziell, von Vereinsmitgliedern  und ansässigen Firmen investiert worden. (Geschätzte Investitionssumme: 25.000 Euro) Dafür möchten wir uns noch einmal recht herzlich auf diesem Weg bei allen Spendern bedanken.
Seit dem 01.10.2000 hat der KV02 ein eigenes Vereinsheim. Es ist das ehemalige Jugendzentrum am Sportfeld 1.
Mitglied werden Ein gemeinsames Hobby schweißt stets zusammen .
Schön das du unser Team verstärken willst. Egal ob aktives Mitglied auf oder hinter der Bühne, oder als passives/förderndes Mitglied. Du hilfst uns dabei ein Stück Tradition zu bewahren und diese … muss nicht immer angestaubt oder langweilig sein!   Fülle einfach unsere Beitrittserklärung inkl. SEPA- Mandat aus. Wir buchen den Mitgliedsbeitrag dann jährlich zum 01.April ganz von deinem genannten Konto ab. (Kinder 15€, Erwachsene 40€) Bitte denke daran uns deine Kontoänderungen rechtzeitig mitzuteilen. Du vermeidest damit Lastschriftrückläufe, Kosten und viel Arbeit für unsere Kassierer. Solltest du Fragen zum Verein, einer Gruppe oder der Beitrittserklärung haben, wende dich einfach an einen von uns. Es ist völlig egal ob Vorstand oder Gruppenmitglied, jeder wird sein Bestes geben dir alle Fragen zu beantworten und falls er dir selbst deine Fragen nicht beantworten kann  … kennt er bestimmt jemanden der dir weiterhelfen wird.  Du kannst uns auch gerne eine Nachricht zu kommen lassen. Wir werden uns so schnell es geht mit dir in Verbindung setzen.
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